AbR 1984/85 Nr. 37, S. 101: Art. 137 StGB; Art. 530 ff OR Gewahrsamsbruch und Fremdheit der Sache als kumulative Tatbestandsmerkmale (E. 2). Die im Vermögen einer stillen einfachen Gesellschaft liegenden Sachen stehen im Alleineigentum des
Sachverhalt
Mit als "Kollektivvertrag" bezeichneter Vereinbarung gründeten F und B die Firma "Boutique C". F leistete eine Sach- und Bareinlage von Fr. 2'000.--, B eine solche von Fr. 20'000.--. Es wurde vereinbart, dass die Geschäftsführung gemeinsam erfolge, wobei das Stimmrecht im Verhältnis zur Kapitaleinlage festgelegt wurde. Im Handelsregister liess man das Modegeschäft als Einzelfirma "F. Boutique C." mit F als einzelzeichnungsberechtigter Inhaberin eintragen. Der im Handelsregister nicht vermerkte B mietete unter eigenem Namen ein Geschäftslokal und stellte dieses der Firma zur Verfügung. F führte die Boutique. Im Verlauf einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien behändigte B den Boutique-Schlüssel. Kurz darauf drang F in die Boutique ein, schaffte die Kleider ohne Wissen des B weg und verkaufte sie an die X-AG, welche sie über einen Zwischenhändler an Z weiterverkaufte. In der Folge liess der Verhörrichter aufgrund dringenden Diebstahlsverdachts die Kleider, die sich bei Z befanden, beschlagnahmen. Dagegen erhob Z Beschwerde bei der Obergerichtskommission und forderte die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen und die Beschlagnahme aufgehoben. Aus den Erwägungen:
1. Gegenstände die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder der Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren (Art. 76 Abs. 1 StPO). Der Inhaber einer solchen Sache ist verpflichtet, sie auf Verlangen den zuständigen Behörden herauszugeben (Abs. 2). Allgemeine Voraussetzung bei der Beschlagnahme ist das Vorliegen einer Straftat oder eines konkreten Verdachtes (Entscheid der Obergerichtskommission vom 18. Mai 1983 i.S. I, E. 2)
2. Nach Auffassung des Verhörrichters hat sich die Angeschuldigte des Diebstahls verdächtig gemacht. Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Diebstahls ist die Wegnahme, oder juristisch ausgedrückt, der Gewahrsamsbruch. Unter Gewahrsam wird die tatsächliche Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben, verstanden (BGE 104 IV 73 E. la). Dieser wird gebrochen, wenn das bestehende Herrschaftsverhältnis gegen oder doch ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben, die Sache also seiner Einwirkungsmöglichkeit entzogen wird (BGE a.a.O.). Verhörrichter und Strafkläger legen ausführlich dar, dass durch den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis - wozu der Strafkläger durch seine Stimmenmehrheit berechtigt war - und die Abnahme der Schlüssel der Strafkläger Hauptgewahrsam an den in der Boutique befindlichen Kleidern begründet habe. Diesen Gewahrsam habe die Angeschuldigte durch die Wegnahme der Kleider gebrochen. Diese Ausführungen sind richtig und treffen im vorliegenden Fall auch zu. Indessen genügt der Gewahrsamsbruch zur Begehung des Diebstahls noch nicht. Ein weiteres objektives Tatbestandsmerkmal ist die Wegnahme einer f r e m d e n Sache. Der Gewahrsamsinhaber braucht nicht notwendigerweise auch der Eigentümer der Sache zu sein. Es gilt deshalb zu prüfen, in wessen Eigentum die Kleider standen und insbesondere, ob sie für die Angeschuldigte eine fremde Sache waren.
3. Der Verhörrichter vermutet, dass es sich nach der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages um eine stille einfache Gesellschaft handle. In der Tat weisen die internen vertraglichen Abmachungen und der Eintrag im Handelsregister als Einzelfirma auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft hin. Der Strafkläger hat als stiller Gesellschafter der Angeschuldigten als Komplementärin Mittel zur Verfügung gestellt, damit sie diese zum vereinbarten Zweck des Kaufs und Verkaufs von Modeartikeln verwende, wobei nach aussen nur die Komplementärin handelnd unter eigener Firma auftrat. Besonderes Merkmal der stillen Gesellschaft ist, dass kein Gesellschaftsvermögen entsteht; der Beitrag des Stillen wird in das Vermögen des Komplementärs geleistet (Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, 655; Meier-Hayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, Bern 1981, § 11 N 13). Der Komplementär ist also Alleineigentümer der im Vermögen der Einzelfirma liegenden Sachen; der Stille hat keine dinglichen Rechte (MeierHayoz/Forstmoser, a.a.O., N 18). Dass im vorliegenden Fall eine andere Regelung getroffen worden wäre, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Jedenfalls wurde kein gesamthandschaftliches Verhältnis oder gar Miteigentum an den von der Einzelfirma erworbenen Modeartikeln begründet. Damit ist die Angeschuldigte mit dem Kauf der Kleider im Namen ihrer Firma auch deren Eigentümerin geworden. Sie konnte sich deshalb durch das Wegschaffen ihrer Kleider nicht des Diebstahls schuldig machen. Die Aufgabe der Geschäftsführungsbefugnis, sei diese nun freiwillig oder durch Mehrheitsbeschluss erfolgt, bedeutet hinsichtlich der allein nach aussen auftretenden Gesellschafterin (noch) nicht, dass aus ihrem bisherigen Alleineigentum nun plötzlich Gesamt- oder Miteigentum mit dem Stillen entstünde, oder gar, dass ihr Alleineigentum auf diesen überginge. Ebensowenig ergäbe sich das aus der Annahme, dass die beiden Gesellschafter am fraglichen Tag die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen hätten. Diesfalls wäre die Gesellschaft zwar ins Liquidationsstadium getreten, doch wäre damit für den Stillen kein dinglicher Anspruch, sondern lediglich eine obligatorische Forderung gegenüber der Komplementärin entstanden (Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, 666 f.). Eine Handlung, die als Übereignung im Sinne von Eigentumsverschaffung durch die Angeschuldigte an den Strafkläger zu qualifizieren wäre, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird im übrigen auch nicht geltend gemacht. Ist somit davon auszugehen, dass die Angeschuldigte als Komplementärin allein Eigentum am Geschäftsvermögen erworben hat, ist ihre Verfügung über dieses Eigentum offensichtlich nicht als Diebstahl zu qualifizieren. Unter diesen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich B oder ein anderer als Besitzer gegenüber Z auf das Recht, die gestohlene oder abhanden gekommene Ware gestützt auf Art. 934 Abs. 1 ZGB binnen 5 Jahren jedem Empfänger abzufordern, berufen könnten, was für den Verhörrichter offenbar der Grund der Beschlagnahmung war. Die Sache ist deshalb freizugeben. de| fr | it Schlagworte sache diebstahl stillen beschlagnahme stille gesellschaft komplementär einzelfirma vertrag wegnahme vermögen handelsregister alleineigentum eigentum kauf geschäftsvermögen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.934 StGB: Art.173 StPO: Art.76 Leitentscheide BGE 104-IV-72 S.73 AbR 1984/85 Nr. 37
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gegenstände die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder der Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren (Art. 76 Abs. 1 StPO). Der Inhaber einer solchen Sache ist verpflichtet, sie auf Verlangen den zuständigen Behörden herauszugeben (Abs. 2). Allgemeine Voraussetzung bei der Beschlagnahme ist das Vorliegen einer Straftat oder eines konkreten Verdachtes (Entscheid der Obergerichtskommission vom 18. Mai 1983 i.S. I, E. 2)
E. 2 Nach Auffassung des Verhörrichters hat sich die Angeschuldigte des Diebstahls verdächtig gemacht. Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Diebstahls ist die Wegnahme, oder juristisch ausgedrückt, der Gewahrsamsbruch. Unter Gewahrsam wird die tatsächliche Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben, verstanden (BGE 104 IV 73 E. la). Dieser wird gebrochen, wenn das bestehende Herrschaftsverhältnis gegen oder doch ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben, die Sache also seiner Einwirkungsmöglichkeit entzogen wird (BGE a.a.O.). Verhörrichter und Strafkläger legen ausführlich dar, dass durch den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis - wozu der Strafkläger durch seine Stimmenmehrheit berechtigt war - und die Abnahme der Schlüssel der Strafkläger Hauptgewahrsam an den in der Boutique befindlichen Kleidern begründet habe. Diesen Gewahrsam habe die Angeschuldigte durch die Wegnahme der Kleider gebrochen. Diese Ausführungen sind richtig und treffen im vorliegenden Fall auch zu. Indessen genügt der Gewahrsamsbruch zur Begehung des Diebstahls noch nicht. Ein weiteres objektives Tatbestandsmerkmal ist die Wegnahme einer f r e m d e n Sache. Der Gewahrsamsinhaber braucht nicht notwendigerweise auch der Eigentümer der Sache zu sein. Es gilt deshalb zu prüfen, in wessen Eigentum die Kleider standen und insbesondere, ob sie für die Angeschuldigte eine fremde Sache waren.
E. 3 Der Verhörrichter vermutet, dass es sich nach der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages um eine stille einfache Gesellschaft handle. In der Tat weisen die internen vertraglichen Abmachungen und der Eintrag im Handelsregister als Einzelfirma auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft hin. Der Strafkläger hat als stiller Gesellschafter der Angeschuldigten als Komplementärin Mittel zur Verfügung gestellt, damit sie diese zum vereinbarten Zweck des Kaufs und Verkaufs von Modeartikeln verwende, wobei nach aussen nur die Komplementärin handelnd unter eigener Firma auftrat. Besonderes Merkmal der stillen Gesellschaft ist, dass kein Gesellschaftsvermögen entsteht; der Beitrag des Stillen wird in das Vermögen des Komplementärs geleistet (Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, 655; Meier-Hayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, Bern 1981, § 11 N 13). Der Komplementär ist also Alleineigentümer der im Vermögen der Einzelfirma liegenden Sachen; der Stille hat keine dinglichen Rechte (MeierHayoz/Forstmoser, a.a.O., N 18). Dass im vorliegenden Fall eine andere Regelung getroffen worden wäre, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Jedenfalls wurde kein gesamthandschaftliches Verhältnis oder gar Miteigentum an den von der Einzelfirma erworbenen Modeartikeln begründet. Damit ist die Angeschuldigte mit dem Kauf der Kleider im Namen ihrer Firma auch deren Eigentümerin geworden. Sie konnte sich deshalb durch das Wegschaffen ihrer Kleider nicht des Diebstahls schuldig machen. Die Aufgabe der Geschäftsführungsbefugnis, sei diese nun freiwillig oder durch Mehrheitsbeschluss erfolgt, bedeutet hinsichtlich der allein nach aussen auftretenden Gesellschafterin (noch) nicht, dass aus ihrem bisherigen Alleineigentum nun plötzlich Gesamt- oder Miteigentum mit dem Stillen entstünde, oder gar, dass ihr Alleineigentum auf diesen überginge. Ebensowenig ergäbe sich das aus der Annahme, dass die beiden Gesellschafter am fraglichen Tag die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen hätten. Diesfalls wäre die Gesellschaft zwar ins Liquidationsstadium getreten, doch wäre damit für den Stillen kein dinglicher Anspruch, sondern lediglich eine obligatorische Forderung gegenüber der Komplementärin entstanden (Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, 666 f.). Eine Handlung, die als Übereignung im Sinne von Eigentumsverschaffung durch die Angeschuldigte an den Strafkläger zu qualifizieren wäre, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird im übrigen auch nicht geltend gemacht. Ist somit davon auszugehen, dass die Angeschuldigte als Komplementärin allein Eigentum am Geschäftsvermögen erworben hat, ist ihre Verfügung über dieses Eigentum offensichtlich nicht als Diebstahl zu qualifizieren. Unter diesen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich B oder ein anderer als Besitzer gegenüber Z auf das Recht, die gestohlene oder abhanden gekommene Ware gestützt auf Art. 934 Abs. 1 ZGB binnen 5 Jahren jedem Empfänger abzufordern, berufen könnten, was für den Verhörrichter offenbar der Grund der Beschlagnahmung war. Die Sache ist deshalb freizugeben. de| fr | it Schlagworte sache diebstahl stillen beschlagnahme stille gesellschaft komplementär einzelfirma vertrag wegnahme vermögen handelsregister alleineigentum eigentum kauf geschäftsvermögen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.934 StGB: Art.173 StPO: Art.76 Leitentscheide BGE 104-IV-72 S.73 AbR 1984/85 Nr. 37
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1984/85 Nr. 37, S. 101: Art. 137 StGB; Art. 530 ff OR Gewahrsamsbruch und Fremdheit der Sache als kumulative Tatbestandsmerkmale (E. 2). Die im Vermögen einer stillen einfachen Gesellschaft liegenden Sachen stehen im Alleineigentum des Komplementärs. Die Verfügung des Komplementärs über das Geschäftsvermögen erfüllt daher nicht den Tatbestand des Diebstahls (E. 3). Art. 76 StPO Beschlagnahme von Gegenständen (E. 1). Urteil der Obergerichtskommission vom 18. Februar 1985 Sachverhalt: Mit als "Kollektivvertrag" bezeichneter Vereinbarung gründeten F und B die Firma "Boutique C". F leistete eine Sach- und Bareinlage von Fr. 2'000.--, B eine solche von Fr. 20'000.--. Es wurde vereinbart, dass die Geschäftsführung gemeinsam erfolge, wobei das Stimmrecht im Verhältnis zur Kapitaleinlage festgelegt wurde. Im Handelsregister liess man das Modegeschäft als Einzelfirma "F. Boutique C." mit F als einzelzeichnungsberechtigter Inhaberin eintragen. Der im Handelsregister nicht vermerkte B mietete unter eigenem Namen ein Geschäftslokal und stellte dieses der Firma zur Verfügung. F führte die Boutique. Im Verlauf einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien behändigte B den Boutique-Schlüssel. Kurz darauf drang F in die Boutique ein, schaffte die Kleider ohne Wissen des B weg und verkaufte sie an die X-AG, welche sie über einen Zwischenhändler an Z weiterverkaufte. In der Folge liess der Verhörrichter aufgrund dringenden Diebstahlsverdachts die Kleider, die sich bei Z befanden, beschlagnahmen. Dagegen erhob Z Beschwerde bei der Obergerichtskommission und forderte die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde gutgeheissen und die Beschlagnahme aufgehoben. Aus den Erwägungen:
1. Gegenstände die als Beweismittel von Bedeutung sein können, deren Einziehung oder der Verfall an den Staat in Frage kommt oder die sich jemand durch strafbare Handlung angeeignet hat, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren (Art. 76 Abs. 1 StPO). Der Inhaber einer solchen Sache ist verpflichtet, sie auf Verlangen den zuständigen Behörden herauszugeben (Abs. 2). Allgemeine Voraussetzung bei der Beschlagnahme ist das Vorliegen einer Straftat oder eines konkreten Verdachtes (Entscheid der Obergerichtskommission vom 18. Mai 1983 i.S. I, E. 2)
2. Nach Auffassung des Verhörrichters hat sich die Angeschuldigte des Diebstahls verdächtig gemacht. Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Diebstahls ist die Wegnahme, oder juristisch ausgedrückt, der Gewahrsamsbruch. Unter Gewahrsam wird die tatsächliche Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben, verstanden (BGE 104 IV 73 E. la). Dieser wird gebrochen, wenn das bestehende Herrschaftsverhältnis gegen oder doch ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben, die Sache also seiner Einwirkungsmöglichkeit entzogen wird (BGE a.a.O.). Verhörrichter und Strafkläger legen ausführlich dar, dass durch den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis - wozu der Strafkläger durch seine Stimmenmehrheit berechtigt war - und die Abnahme der Schlüssel der Strafkläger Hauptgewahrsam an den in der Boutique befindlichen Kleidern begründet habe. Diesen Gewahrsam habe die Angeschuldigte durch die Wegnahme der Kleider gebrochen. Diese Ausführungen sind richtig und treffen im vorliegenden Fall auch zu. Indessen genügt der Gewahrsamsbruch zur Begehung des Diebstahls noch nicht. Ein weiteres objektives Tatbestandsmerkmal ist die Wegnahme einer f r e m d e n Sache. Der Gewahrsamsinhaber braucht nicht notwendigerweise auch der Eigentümer der Sache zu sein. Es gilt deshalb zu prüfen, in wessen Eigentum die Kleider standen und insbesondere, ob sie für die Angeschuldigte eine fremde Sache waren.
3. Der Verhörrichter vermutet, dass es sich nach der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages um eine stille einfache Gesellschaft handle. In der Tat weisen die internen vertraglichen Abmachungen und der Eintrag im Handelsregister als Einzelfirma auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft hin. Der Strafkläger hat als stiller Gesellschafter der Angeschuldigten als Komplementärin Mittel zur Verfügung gestellt, damit sie diese zum vereinbarten Zweck des Kaufs und Verkaufs von Modeartikeln verwende, wobei nach aussen nur die Komplementärin handelnd unter eigener Firma auftrat. Besonderes Merkmal der stillen Gesellschaft ist, dass kein Gesellschaftsvermögen entsteht; der Beitrag des Stillen wird in das Vermögen des Komplementärs geleistet (Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, 655; Meier-Hayoz/Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, Bern 1981, § 11 N 13). Der Komplementär ist also Alleineigentümer der im Vermögen der Einzelfirma liegenden Sachen; der Stille hat keine dinglichen Rechte (MeierHayoz/Forstmoser, a.a.O., N 18). Dass im vorliegenden Fall eine andere Regelung getroffen worden wäre, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Jedenfalls wurde kein gesamthandschaftliches Verhältnis oder gar Miteigentum an den von der Einzelfirma erworbenen Modeartikeln begründet. Damit ist die Angeschuldigte mit dem Kauf der Kleider im Namen ihrer Firma auch deren Eigentümerin geworden. Sie konnte sich deshalb durch das Wegschaffen ihrer Kleider nicht des Diebstahls schuldig machen. Die Aufgabe der Geschäftsführungsbefugnis, sei diese nun freiwillig oder durch Mehrheitsbeschluss erfolgt, bedeutet hinsichtlich der allein nach aussen auftretenden Gesellschafterin (noch) nicht, dass aus ihrem bisherigen Alleineigentum nun plötzlich Gesamt- oder Miteigentum mit dem Stillen entstünde, oder gar, dass ihr Alleineigentum auf diesen überginge. Ebensowenig ergäbe sich das aus der Annahme, dass die beiden Gesellschafter am fraglichen Tag die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen hätten. Diesfalls wäre die Gesellschaft zwar ins Liquidationsstadium getreten, doch wäre damit für den Stillen kein dinglicher Anspruch, sondern lediglich eine obligatorische Forderung gegenüber der Komplementärin entstanden (Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, 666 f.). Eine Handlung, die als Übereignung im Sinne von Eigentumsverschaffung durch die Angeschuldigte an den Strafkläger zu qualifizieren wäre, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird im übrigen auch nicht geltend gemacht. Ist somit davon auszugehen, dass die Angeschuldigte als Komplementärin allein Eigentum am Geschäftsvermögen erworben hat, ist ihre Verfügung über dieses Eigentum offensichtlich nicht als Diebstahl zu qualifizieren. Unter diesen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich B oder ein anderer als Besitzer gegenüber Z auf das Recht, die gestohlene oder abhanden gekommene Ware gestützt auf Art. 934 Abs. 1 ZGB binnen 5 Jahren jedem Empfänger abzufordern, berufen könnten, was für den Verhörrichter offenbar der Grund der Beschlagnahmung war. Die Sache ist deshalb freizugeben. de| fr | it Schlagworte sache diebstahl stillen beschlagnahme stille gesellschaft komplementär einzelfirma vertrag wegnahme vermögen handelsregister alleineigentum eigentum kauf geschäftsvermögen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.934 StGB: Art.173 StPO: Art.76 Leitentscheide BGE 104-IV-72 S.73 AbR 1984/85 Nr. 37